Die außerordentliche Kündigung eines Unterlassungsverpflichtungsvertrags kann begründet sein, wenn dem Zustandekommen des Vertrages ein missbräuchliches Verhalten des Unterlassungsgläubigers zugrunde gelegen hat.
KG Berlin, WRP 2017, 462-468 (Urteil vom 09.12.2016, 5 U 163/15, 5 W 27/16)