Trägt der Unterlassungsgläubiger qualifiziert zur Absendung der Abmahnung vor, ist es Sache des Unterlassungsschuldners, den Nachweis, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, zu erbringen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Heidelberg, WRPL 2020, Heft 01, Online, - (Beschluss vom 15.10.2019, 11 O 17/19)