LG Berlin
Ist einem Unterlassungsschuldner unter dem Aspekt der Irreführung gerichtlich untersagt worden, mit der Angabe „Verkauf Ihres Hauses zum Höchstpreis“ und/oder „Höhere Verkaufserlöse“ zu werben, liegt ein kerngleicher Verstoß vor, wenn im Rahmen einer Google-Adwords-Anzeige mit den Worten „zum Höchstpreis verkaufen“ geworben wird.
LG Berlin, WRP 2019, 808 (Beschluss vom 28.02.2019, 52 O 255/17)