Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie reduziert sich für die Kalendermonate auf null, in denen Anlagenbetreiber ihrer Verpflichtung zur Nachrüstung nach der SysStabV nicht fristgerecht nachgekommen.
LG Dortmund, ZNER 2019, 259-262 (Urteil vom 20.06.2018, 10 O 102/16)