VG Augsburg
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Zulassungssystems für privaten Rundfunk ein höheres Gewicht beizumessen ist als den lediglich erwerbswirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Die vom Antragsteller geplanten, allgemein gehaltenen, nicht speziell tagesaktuellen Programmpunkte seines Live-Streams im Internet erledigen sich inhaltlich grundsätzlich nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, …
VG Augsburg, K&R 2019, 756 (Beschluss vom 05.09.2019, 7 S 19.1216)