Die Verwendung von Strom von im sog. Lichtbogenverfahren erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG für eine Stromentnahme für die Elektrolyse. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Entnahme des Stroms zweierlei Verwendungszweck dient.
FG Düsseldorf, ZNER 2024, 135-137 (Urteil vom 21.02.2024, 4 K 483/23 VS)