Der Unterlassungsschuldner muss in Erfüllung seiner Pflichten aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung gängige Suchmaschinen und Internetportale darauf prüfen, ob dort in der zu unterlassenden Art und Weise geworben wird. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Baden-Baden, WRPL 2016, Heft 06, Online, - (Urteil vom 02.02.2016, 5 O 13/15 K)