SG Osnabrück
Grundgedanke des Befreiungstatbestandes ist, dass Behinderte, denen wegen ihres Leidens öffentliche Veranstaltungen nicht zugänglich sind, stattdessen zu Hause Rundfunk hören und fernsehen. Die dafür zu zahlenden Gebühren sind dann ein behinderungsbedingter Nachteil, von dem sie befreit werden. Finden aufgrund der Corona-Pandemie und der damit für alle verbundenen Gesundheitsgefahr Veranstaltungen nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang statt, …
SG Osnabrück, K&R 2021, 218-219 ([unbekannt] vom 07.12.2020, 30 SB 245/18)