Jedenfalls seit Einführung von § 8c UWG gehört es zum vollständigen Vortrag eines Antragstellers, die Mitteilung zu machen, ob weitere vergleichbare Abmahnungen in einem zeitlichen Zusammenhang erfolgt sind (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG).
LG Osnabrück, WRP 2021, 1368-1370 (Urteil vom 23.07.2021, 14 O 366/20)