BayObLG
Die inkriminierte Äußerung der Angeklagten ist keineswegs zwingend als Schmähkritik auszulegen, bei der die Diffamierung des Geschädigten im Vordergrund steht. Die Äußerung der Angeklagten lässt eine Deutung zu, die offensichtlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt ist, weil sie sich unmittelbar auf die (von der Angeklagten als ungerechtfertigt und gesellschaftsspaltend empfundenen) Aussagen des Geschädigten beziehen, …
BayObLG, K&R 2023, 740-741 (Beschluss vom 15.05.2023, 207 StRR 128/23)