Eine nicht kerngebietstypische Spielhalle überschreitet den durch die nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungen nicht, wenn in der maßgeblichen Umgebung bereits eine derartige Vergnügungsstätte vorhanden ist.
OVG Sachsen-Anhalt, ZfWG 2022, 215 (Urteil vom 12.08.2021, 2 L 63/19)