Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges im Sinne des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) verlangt unter anderem eine auf den konkreten Fall bezogene und zu dokumentierende Prognoseentscheidung zur mutmaßlichen zeitlichen Verzögerung.
OLG Bamberg, DSB 2010, 29 (Beschluss vom 19.03.2009, 2 Ss 15/09)