OLG München
Nach der gesetzlichen Änderung des § 317 Abs. 1 ZPO zum 01.07.2014, wonach Urteile nur noch in Abschrift an die Parteien zugestellt werden und Ausfertigungen (§ 317 Abs. 4 Alt. 1 ZPO) nur noch auf Antrag erteilt werden (§ 317 Abs. 2 ZPO), geht der Senat davon aus, dass auch bei Beschlussverfügungen die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an den Antragsteller (§§ 936, …
OLG München, WRPL 2017, Heft 12, Online, - (Sonstiges vom 14.09.2017, 6 U 1864/17)