Abgesehen von dem Fall, dass es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO), ist den Gemeinden nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 GemO ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Sitzung eines beschließenden Ausschusses, soweit dieser nur vorberatend tätig ist, öffentlich oder nichtöffentlich sein soll.
VGH Baden-Württemberg, ZNERL 2022, Heft 05, Online, - ([unbekannt] vom 24.06.2022, 2 S 809/22)