Teuber
Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist in dem Sinne auszulegen, dass es für die Annahme, dass der Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente in der Weise beeinflusst wurde, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde, …
Teuber, RdF 2012, 201-202 (Urteil vom 07.07.2011, C-445/09)