LG Darmstadt
Soweit nach Abschnitt I Nr. 1 S. 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV im Falle einer Werbung für mehrere Fahrzeugmodelle ausreichend ist, nur die Spannbreite der Verbrauchs- und Emissionswerte anzugeben, gilt dies nur, wenn die Werbung „für mehrere Modelle“ pauschal in Form der Werbung für einen Fahrzeugtyp im Sinne von § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV erfolgt oder aber mehrere Modelle gleichwertig nebeneinander aufgeführt werden.…
LG Darmstadt, WRP 2014, 1359-1360 (Urteil vom 26.08.2014, 12 O 57/14)