OVG Saarland
Die Geschäftspraxis der Klägerin, zwecks telefonischer Werbeansprachen die aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhobenen Praxisdaten zu speichern und zu nutzen, verstößt im Falle inhabergeführter Einzelzahnarztpraxen gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben. …
OVG Saarland, K&R 2019, 754-756 (Beschluss vom 10.09.2019, 2 A 174/18)