OVG Hamburg
Der Begriff des Pestizidrückstandes in Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist insbesondere in Abgrenzung zur Definition der Kontaminante nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 einschränkend dahingehend zu verstehen, dass ein Pestizidrückstand nur aus der absichtlichen Verwendung eines Pestizids im Hinblick auf das Lebens- oder Futtermittel resultiert.
OVG Hamburg, ZLR 2023, 104-114 (Beschluss vom 31.08.2022, 3 Bs 75/20)