Die Löschung des Posts und die Accountsperrung im sozialen Netzwerk erfolgte zu Recht. Mit dem streitgegenständlichen Post ist eine individualisierte Menschengruppe beleidigt worden, zugleich wurde der Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklicht. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Rostock, K&R 2021, 671-672 (Beschluss vom 25.05.2021, 2 U 8/19)