Die gesetzlichen Regelungen der §§ 35 bis 47 GlSpielG SH über die Erhebung einer Glücksspielabgabe im Land Schleswig-Holstein begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Erlass der §§ 35 bis 47 GlSpielG SH nicht in unzulässiger Weise seine Verbandskompetenz überschritten.
FG Schleswig-Holstein, ZfWG 2015, 491-495 (Beschluss vom 17.09.2015, 5 V 242/14)