OLG Frankfurt a. M.
Der Einwand, der Umfang der gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch ein Unternehmen stehe außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens, begründet den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens grundsätzlich nur dann, wenn das Unternehmen mit seinem Anwalt in der Weise kollusiv zusammenwirkt, dass der Anwalt seinen Mandanten von den mit der Führung dieser Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt. …
OLG Frankfurt a. M., InTeR 2015, 146-148 (Urteil vom 12.03.2015, 6 U 218/14)