LG München I
Die Betreiberin der Plattform Redbubble ist als Täterin – anders als etwa Amazon Marketplace oder eBay – für die auf der Plattform vertriebenen Produkte verantwortlich, wenn sie diese von Dritten („Künstlern“) hochgeladenen Produkte in „Redbubble“-Schutzhüllen oder sonstigen „Redbubble“-Transportverpackungen in den Verkehr bringt. Dadurch macht sich Redbubble jedenfalls das fertige Gesamtprodukt zu eigen (Abgrenzung zu OLG München, …
LG München I, WRP 2018, 1023 (Urteil vom 29.05.2018, 33 O 8464/17)