Die Satzung kann für die Übertragung vinkulierter Namensaktien nicht die Zustimmung der Hauptversammlung und des Vorstands vorsehen; ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zur Satzungsänderung ist gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
LG München I, BB 2017, 976-979 (Beschluss vom 27.02.2017, 5 HK O 14748/16)