Eine Wohnungsdurchsuchung verlangt in Ansehung der Schwere des Eingriffs in die durch Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Privatsphäre Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und eine Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Vahle, DSB 2011, 29 (Beschluss vom 25.03.2010, 14 Wx 9/10)