OLG München
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG muss der Anmeldung einer GmbH eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit deren qualifizierten elektronischen Signaturen versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40 GmbHG beigefügt sein. Zwar gilt bei der Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a Satz 1 GmbHG das gemäß Satz 2 zu verwendende Musterprotokoll nach Satz 4 als Gesellschafterliste. …
OLG München, BB 2022, 2578-2580 (Beschluss vom 12.09.2022, 34 Wx 329/22)