AG Diez
Der Kläger, der von der Beklagten eine als unzulässig monierte E-Mail erhielt, stützt seinen Schmerzensgeldanspruch auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wonach jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen hat. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, …
AG Diez, K&R 2019, 284-285 (Urteil vom 07.11.2018, 8 C 130/18)