BVerfG
Eine Beschränkung des Rechtsschutzes, den ein reguliertes Telekommunikationsunternehmen mit Wirkung für die Vergangenheit gegen Entgeltentscheidungen der Bundesnetzagentur erhalten kann, auf den im Eilverfahren erlangten Rechtsschutz, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur vereinbar, solange und soweit sie erforderlich ist, um den Wettbewerb zu fördern.
BVerfG, N&R 2017, 107-113 (Beschluss vom 22.11.2016, 1 BvL 6/14, 1 BvL 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15)