Vahle
Es spricht einiges dafür, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) – längerfristige Observation – nur eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung bildet, nicht aber für die dauerhafte Beobachtung einer aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Person, die nach wie vor als gefährlich eingeschätzt wird.
Vahle, DSB 2013, 21 (Beschluss vom 08.11.2012, 1 BvR 22/12)