Brandenburgisches OLG
Ein vertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss ist unwirksam, wenn damit die Gefahr bestünde, dass der Vertrag weder zeitlich begrenzt ist noch jemals von der Partei beendet werden kann, so dass seine Laufzeit „in der Luft hängt“. Diese Gefahr besteht nicht, wenn aus Sicht der Parteien sichergestellt ist, dass der Vertrag entweder zeitlich begrenzt ist oder von Seiten einer Partei beendet werden kann.…
Brandenburgisches OLG, ZNER 2011, 536-539 (Urteil vom 30.03.2011, 3 U 113/10)