Der Handel zwischen Mitgliedstaaten kann durch die Höhe der Gebühren einer Monopol-Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die auch Rechte ausländischer Rechteinhaber verwertet, beeinträchtigt werden, so dass Art. 102 AEUV Anwendung findet.
EuGH, WRP 2017, 1322-1328 (Urteil vom 14.09.2017, C-177/16)