Eine Gewinnerzielungsabsicht beim Bau und Betrieb einer PV-Anlage liegt im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG jedenfalls dann vor, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht bestand und Kommanditisten nicht durch das Versprechen steuerlicher Verlustzuweisungen angeworben wurden.
FG Baden-Württemberg, ZNER 2017, 312 (Urteil vom 09.02.2017, 1 K 841/15)