FG Köln
Es sind keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe dafür ersichtlich, dass einem in einem Drittland ansässigen deutschen Arbeitnehmer eine Antragsveranlagung und damit eine Einkommensteuererstattung vorenthalten werden darf. Der gesetzliche Ausschluss verstößt gegen das von der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen.
FG Köln, BB 2022, 2527-2536 (Beschluss vom 20.09.2022, 15 K 646/20)