FG Münster
Hat ein Steuerpflichtiger seinen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb während der Zeit der Geltung des Verpachtungserlasses und vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 15.10.1987 (IV R 66/86 [BB 1988, 616 Ls]) am 15.4.1988 parzellenweise verpachtet, so kann der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass die parzellenweise Verpachtung zur (Zwangs-)Betriebsaufgabe geführt hat.
FG Münster, BB 2018, 167-168 (Urteil vom 22.11.2016, 12 K 1519/14 E)