Seit dem 1.1.2022 genügt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur dann dem Formerfordernis eines zulässigen Antrages, wenn er als elektronisches Dokument versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt wird.
FG Münster, StB 2022, 119-120 (Urteil vom 22.02.2022, 8 V 2/22)