Hanseatisches OLG Hamburg
Der Zulässigkeit einer Löschungsklage wegen Verfalls nach §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 MarkenG steht ein Urteil über eine frühere ebenfalls wegen Verfalls erhobene Löschungsklage nicht entgegen, wenn die nach § 49 Abs. 1 MarkenG notwendige Betrachtung der maßgeblichen Benutzungszeiträume jeweils Zeiträume betrifft, die sich zwar teilweise überschneiden, die aber weit überwiegend auseinanderfallen.
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2017, 1135-1143 (Urteil vom 30.03.2017, 3 U 150/15)