KG Berlin
Online-Lieferdienste für Lebensmittel müssen die verpflichtenden Informationen im Sinne der Artikel 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 LMIV auch dann bereits auf ihrem Online-Auftritt verfügbar machen, wenn der Vertragsabschluss zwar erst an der Haustür erfolgen soll, der Käufer aber unabhängig vom Zustandekommen des Vertrags die Kosten der Lieferung zu tragen hat.
KG Berlin, ZLR 2018, 686-700 (Urteil vom 23.01.2018, 5 U 126/16)