Die Vereinbarung von Lieferzeitgarantien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Einkauf von Möbeln im B2B-Bereich ist unwirksam, weil sie gegen das haftungsrechtliche Verschuldensprinzip verstoßen.
LG Bamberg, WRP 2020, 661-665 (Urteil vom 11.02.2020, 13 O 117/19)