Bei § 6 GlüStV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG, die hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung von Sozialkonzepten als Marktverhaltensregelung angesehen werden kann. Diese Pflicht ist für alle Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen verbindlich.
LG Bielefeld, ZfWG 2017, 325-328 (Urteil vom 30.03.2017, 12 O 120/16)