Das VerpackG (hier: § 9 Abs. 2 VerpackG) stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. des § 3a UWG dar, da es Regelungen für Unternehmer bezüglich Pflichten aus dem Bereich Verpackung und Entsorgung aufstellt.
LG Bonn, WRP 2021, 120-122 (Urteil vom 29.07.2020, 1 O 417/19)