LG Düsseldorf
§ 6 SchutzmV, wonach jede anspruchsberechtigte Person eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten hat, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Die Werbung eines Apothekers mit dem Verzicht auf diese Eigenbeteiligung ist daher unzulässig. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Düsseldorf, WRP 2021, 545-547 (Urteil vom 03.02.2021, 34 O 4/21)