Der Gerichtsstand des Begehungsortes ist auch nach der seit dem 02.12.2020 geltenden Fassung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht ausgeschlossen. Dieser Ausnahmetatbestand umfasst entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, sondern ist seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf solche Zuwiderhandlungen, …
LG Düsseldorf, WRP 2021, 395-397 (Beschluss vom 15.01.2021, 38 O 3/21)