Bei einer Infusionsleitung, die zusammen mit einer Infusionspumpe zum Zwecke der parenteralen Ernährung eines Patienten eingesetzt wird, handelt es sich um ein Medizinprodukt i. S. v. § 3 Nr. 1 a MPG und nicht um ein Zubehörteil zu der Pumpe i. S. v. § 3 Nr. 9 MPG.
LG Hamburg, WRP 2012, 854-857 (Urteil vom 16.02.2012, 327 O 510/11)