LG Karlsruhe
Im gerichtlichen Klageverfahren sind für die Feststellung der Prozessfähigkeit im Rahmen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (bei entsprechendem Bestreiten) Name, Branche, Umsätze und örtlicher Tätigkeitsbereich der im Wettbewerb mit dem Verletzer stehenden Verbandsmitglieder mitzuteilen; eine anonymisierte Mitgliederliste genügt auch dann nicht, wenn Zeugenbeweis angetreten wird.
LG Karlsruhe, WRP 2019, 805-806 (Urteil vom 28.03.2019, 13 O 74/18 KfH)