Ein Netzpetent muss auf Basis analoger Anwendung des § 101a GWB innerhalb einer Wartefrist von 15 Tagen einstweiligen Rechtsschutz anstreben, wenn die Gemeinde ankündigt, dass sie mit einem anderen Bewerber einen Konzessionsvertrag abschließen will.
LG München I, ZNER 2016, 154 (Beschluss vom 11.01.2016, 1 HKO 8010/15)