LG Magdeburg
Bei der Laufleistung eines Gebrauchtwagens handelt es sich um ein wesentliches Merkmal der Ware, da diese ein entscheidender Faktor für die Bemessung des Fahrzeugswerts ist. Fehlt diese Angabe in einer Werbung in einer Zeitungsannonce, so ist dies ein Vorenthalten von wesentlichen Informationen i. S. d. § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG. (Leitsätze der Redaktion)
LG Magdeburg, WRPL 2018, Heft 05, Online, - (Urteil vom 06.12.2017, 36 O 35/17)