LG Offenburg
Bei den Bezeichnungen „Planungsbüro für Hochbauarchitektur“ und „archi-Planung“ handelt es sich um Wortverbindungen bzw. um ähnliche Bezeichnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 ArchG BW, welche nur solche Personen verwenden dürfen, die als „Architekt“ in der Architektenliste bei der zuständigen Architektenkammer eingetragen sind. Die im Architektengesetz geregelte Eintragungspflicht stellt eine Marktverhaltensregelung dar. …
LG Offenburg, WRP 2016, 535-536 (Urteil vom 30.10.2015, 5 O 35/15 KfH)