Für den Bekanntheitsschutz einer Gemeinschaftsmarke reicht es aus, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 c GMV in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind; in diesem Fall besteht dieser Bekanntheitsschutz jedoch nur in der Bundesrepublik Deutschland.
OLG Frankfurt a. M., WRP 2014, 759 (Urteil vom 10.04.2014, 6 U 272/10)