Die Anwendung eines Modells der Rückerstattung gezahlter Mehrwertsteuer an Nicht-EU-Bürger (hier: „nachträgliches Double-Sales-Verfahren“) begründet auch dann, wenn es steuerrechtlich unzulässig sein sollte, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Vorwurf unlauteren Verhaltens nach § 3a UWG oder § 3 Abs. 2 UWG.
OLG Frankfurt a. M., WRP 2019, 1044-1046 (Urteil vom 28.03.2019, 6 U 71/18)