Soweit eine Kommune die Wasserversorgung in öffentlichrechtlicher Organisationsform betreibt, ist sie nicht als Unternehmen anzusehen und scheidet eine Anwendung des GWB aus.
OLG Frankfurt a. M., ZNER 2012, 194-196 (Beschluss vom 20.09.2011, 11 W 24/11 (Kart))