Die Veranstaltung von Sportwetten im Internet ohne eine Erlaubnis der in Deutschland zuständigen Behörde und ohne Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zum Spielerschutz verstieß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV 2012 und in Baden-Württemberg damit zugleich gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 LGlüG BW.
OLG Karlsruhe, ZfWG 2024, 171-178 (Urteil vom 19.12.2023, 19 U 48/23)